§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Touristikgemeinschaft Wasserburg e.V.“. Er ist ein eingetragener Verein, der auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und seinen Sitz in Wasserburg am Bodensee hat.
§2 Allgemeine Aufgaben und Zweck
Aufgabe der Touristikgemeinschaft Wasserburg ist es, alle Maßnahmen zu fördern, die dem Tourismus dienen. Er soll dies erreichen durch:
- die Betreuung und Beratung der Mitglieder
- die Beratung und Unterstützung des Gemeinderates in allen Fragen des Tourismus
- die Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Tourismus gegenüber Behörden und die finanzielle Unterstützung der touristischen Infrastruktur.
§3 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitglieder des Vereins
In den Verein können aufgenommen werden:
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, Firmen oder Institutionen werden.
- Über die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Antrags.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Vorstandschaft verliehen.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds mit Vierteljahresfrist zum Ende des Geschäftsjahres. Zu diesem Zeitpunkt erlöschen alle Rechte und Pflichten des
Mitgliedes, mit Ausnahme der Pflicht zur Bezahlung rückständiger Beträge.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
- Beim vorliegen wichtiger Gründe kann die Vorstandschaft den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, nachdem Ihm Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben worden ist. Gegen den
schriftlich bekanntzumachenden Ausschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen Beschwerde an die Mitgliederversammlung erheben, die endgültig entscheidet.
- Das Recht steht einem Antragssteller zu, dessen Aufnahmegesuch abgelehnt wird.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Hilfe des Vereins in Anspruch zu nehmen und sich von diesen in allen den Tourismus betreffenden Angelegenheiten beraten zu lassen.
- Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
- Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen
die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu fördern, dem Vorstand die hierzu erforderlichen Auskünfte zu geben und die Besichtigung der zu vermietenden Wohnungen,
Zimmer und Aufenthaltsräume bei vorgebrachten Mängeln zu gestatten.
- Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, bis spätestens 1. August eines Jahres, die festgelegten Beträge zu entrichten. Die Mitglieder, die Ihren Beitrag nicht fristgerecht bezahlt
haben, können nicht in das Unterkunftsverzeichnis aufgenommen werden.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder diese
schriftlich mit der Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter
Wahlgang. Nach dem zweiten Wahlgang entscheidet die Vorstandschaft, wobei Stimmenenthaltung unzulässig ist.
- Familienangehörige sind zu den Versammlungen zugelassen.
- Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§32
BGB) folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht,
- Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
- vorliegende Anträge,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes (alle drei Jahre)
Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem dritten Vorstand, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den vier Beiräten und zwei
Ersatzleuten. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt,
dass eine Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter stattfindet.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Auf Wunsch der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder sind Wahlen geheim durchzuführen. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
Notwendige Ergänzungswahlen infolge Ausscheidens des Vorsitzenden, des Schatzmeisters oder des Schriftführers erfolgen durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin kann der
Vorsitzende ein Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausscheidens beauftragen.
- Die Sitzungen der Vorstandschaft finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder mündlich in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens einen
Tag vorher unter Angabe der Tagesordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Einsetzen von Ausschlüssen
§ 9 Ausschüsse und Abteilungen
- Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
- Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen.
§ 10 Die Rechnungsprüfer
- Der Vorstand wählt jährlich aus den Mitgliedern zwei Rechnungsprüfer.
- Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes, sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.
§ 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12 Die Beiträge
Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als
Tagesordnungspunkt in der Einladung anzugeben.
§ 13 Änderung der Satzung
Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks, entfällt das Vermögen an die Gemeinde Wasserburg am Bodensee, mit der Auflage, es für steuerlich anerkannte, gemeinnützige Zwecke
zur Förderung des Tourismus zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung oder Änderungen treten in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen sind und in das Vereinsregister eingetragen sind.
Mit dieser Satzung tritt die Satzung vom 01.02.2001 außer Kraft.
Wasserburg, den 13.02.2009